Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung: Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von einem Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
a) Grundbetrag: Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Textform der Kündigung: Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden nicht oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen vertragswidrigem Verhalten der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Abweichungen auf Wunsch des Fahrschülers werden als Fahrtzeit berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Hat der Fahrlehrer eine Verspätung zu verantworten, wird die ausgefallene Zeit nachgeholt oder gutgeschrieben.
Wartezeiten bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten; die Stunde wird entsprechend berechnet.
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
Ausfallentschädigung: In diesen Fällen ist drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu zahlen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis geringeren Schadens vorbehalten.
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung aller Lehrmittel und Fahrzeuge verpflichtet.
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder gestartet werden. Zuwiderhandlungen können rechtliche Folgen haben.
Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung: Bei Kontaktverlust mit dem Fahrlehrer ist anzuhalten, der Motor abzustellen und ggf. die Fahrschule zu kontaktieren. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern.
Die Ausbildung wird erst abgeschlossen, wenn der Fahrschüler alle nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 29 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung: Erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist dann verbindlich. Bei Nichterscheinen trägt der Fahrschüler die Kosten.
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Mit Absenden der Online-Anmeldung über das Anmeldeformular der Fahrschule kommt ein verbindlicher Ausbildungsvertrag zustande. Der Fahrschüler verpflichtet sich damit zur Zahlung des vereinbarten Grundbetrags entsprechend dem Preisaushang.
Sofern der Fahrschüler nach erfolgter Online-Anmeldung ohne Angabe triftiger Gründe keinerlei Leistungen der Fahrschule in Anspruch nimmt und auch nicht zur Ausbildung erscheint, ist die Fahrschule berechtigt, pauschal ein Fünftel des Grundbetrags der angemeldeten Führerscheinklasse als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
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